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Eigentumswohung 600x400Hilfsleistungen rechtfertigt Kündigung wegen Eigenbedarfs

Ein hohes Alter des Mieters schützt nicht vor einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf zur Pflege oder wegen Hilfs-Leistungen naher Angehörige (Eigentümer)


Wer in einer Eigentumswohnung lebt, selbst ein hohes Alter erreicht hat muss mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf rechnen, wenn der Eigentümer oder seine Verwandten selbst ein hohes Alter erreicht haben. 

Wer also im hohen Alter als Mieter eine Sicherheit über den Wohnungserhalt haben will, sollte seine Eigentümerverhältnisse kennen. Mehr Sicherheit bieten z.B. Wohnungsbaugesellschaften. Wer in einer Eigentumswohnung lebt muss rechnen, die Wohnung auch im hohen Alter zu verlieren. Das die Eigenbedarfskündigungen zunehmen werden, damit ist zu rechnen aufgrund der steigenden Altersgruppen und Pflegebedürftige.

Der Fall

Ein älteres Mieterehepaar wurde der Mietvertrag wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt. Laut Urteil des AG München vom 09.06.2021 (AZ: 453 C 3432/21) wurde die Räumung der Wohnung bestätigt. Die Eigentümer hatten selbst ein Alter von 80 Jahren erreicht und lebten bereits in einer Wohnung im selben Haus. Eigentlich müsste man denken, dass ja alles sicher wäre, da sie je selbst eine Wohnung im gleichen Haus bewohnen. Aber aufgrund des zunehmenden Alters nimmt auch die Pflegebedürftigkeit auch der Eigentümer zu. Durch die Mieteinnahme könnte man vielleicht annehmen, dass ein ambulanter Pflegedienst finanziert wird, aber auch hier hat sich der Eigentümer für eine andere Lösung entschieden.

Das Vermieterpaar hat das Eigentum gegen eine monatliche Leibrente von 800 EUR an die Großnichte übertragen. Die Großnichte wohnte in der Nähe und hat die Klage wegen Eigenbedarf eingereicht. Diese unterstützt ihre Verwandten aufgrund des Alters wegens bei den Besorgungen, Einkäufen und Arztbesuchen. Die Nichte kündigte somit wegen Eigenbedarf wegen Pflege Angehöriger und hatte damit Erfolg. Auch die Argumentation der Mieter, dass eine mögliche Hilfeleistung aus der Distanz durch die Nichte (war nur 2,7 km entfernt) möglich ist und das Eigentümerpaar gesundheitlich es gut ginge, spielt bei der Entscheidung des Gerichts keine Rolle. 


Auch der Einwurf der Mieter, dass die Ehefrau laut Attests an Bluthochdruck mit der Gefahr eines Herzinfarkts und Schlaganfalls leidet, spielt ebenfalls keine Rolle, da es keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes ist.

Fazit

Die Wünsche des Eigentümers über die Nutzung seiner Wohnungen sind grundsätzlich zu achten, sofern diese konkretisiert und hinreichend bestimmt sind. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund des zunehmenden Alters von Wohnungseigentümern auch die Hilfsbedürftigkeit steigen wird und künftig die Eigenbedarfsklagen zunehmen werden. Der Gesundheitszustand spielt so gut wie keine Rolle, sofern nur die steigende Hilfsbedürftigkeit wegen Alters nachgewiesen wird. Also ein Versorgungs- oder Pflegebedarf ist laut Amtsgericht keine Voraussetzung für eine Eigenbedarfs-Kündigung. Aber Achtung, auch Mieter können je nach Situation wegen hohen Alters die Fortführung des Mietverhältnis verlangen, sofern eine entsprechende Härte vorliegt (LG Berlin 12.3.19, 67 S 345/18; SR 19, 55).

 

Download Urteil (nur für registrierte User)
pdf Urteil LG Muenchen vom 12.05.2021 wegen Eigenbedarf (102 KB)


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