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TARIF ABC

Allgemeine Erklärungen zu Werbeaussagen und übergreifende Bedingungs-Klauseln.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständige und Versicherungsmakler

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Besteht weltweiter Versicherungsschutz?

Ein Auszug aus dem Analyse- und Bewertungsprogramm von fairTest.de. Es stellt sich die Frage, ob auch unbeschränkt und unbegrenzt weltweiter Versicherungsschutz im Pflegefall besteht, wenn die die versicherte Person ihren  Arbeitsplatz oder den Hauptwohnsitzes ins Ausland verlegt hat. Das könnte eine wichtige Frage sein, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, oder wenn spätestens Leistungen beantragt werden.

Bei der Tarif-Bewertung von fairTest.de wird u.a. gefragt, ob der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch zeitlich unbegrenzt weltweit besteht, sowie bei Verlegung des Arbeitsplatzes oder des Hauptwohnsitzes. Aber auch dann, wenn die versicherte Person an einem anderen Ort gepflegt wird, aber der Hauptwohnsitz noch in Deutschland bleibt (z.B. wichtig bei einer vorübergehende Pflege).

 

Erklärung: Leistungsanspruch

Einige Tarife sehen zwar einen weltweiten Versicherungsschutz vor, die Leistungszahlung wird jedoch ausgesetzt wenn die Pflege an einem anderen Ort (z.B. außerhalb der EU) durchgeführt wird oder die versicherte Person nicht in der sozialen Pflege- (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert ist. Einige Tarife schränken den Versicherungsschutz allgemein ein, wenn während des Erwerbslebens der Arbeitsplatz weltweit verlagert wird oder der Hauptwohnsitz später außerhalb Deutschlands oder der EU ist.



Nachteilige Kündigungsklausel

Sehr nachteilig könnten Klauseln sein, die dem Versicherer eine Kündigung oder Beendigung des Versicherungsschutzes erlaubt, wenn die versicherte Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Besonders junge Personen können davon betroffen sein, wenn diese über 6 Monate sich im Ausland befinden, z.B. wegen Auslandssemestern, Arbeitsaufträgen oder Work & Travel. Wurde der Vertrag beendet und zwischenzeitlich hat sich eine Pflegebedürftigkeit eingestellt, bestände kein Versicherungsschutz mehr. Auch nach Rückkehr aus dem Ausland könnte eventuell eine Neuversicherung nicht mehr möglich sein, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich Vorerkrankungen hat (Burn out, Krebs, Diabetis, etc.). FairTest.de bewertet also auch, ob der Versicherer auf eine Beendigung des Vertrages bei einem Aufenthalt oder Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland verzichtet.

 

Erklärung: "weltweiter Versicherungsschutz" bzw. "Anwartschaften"

Bleibt jedoch der Versicherungsvertrag bis zur Wiederkehr aus dem Ausland z. B. außerhalb der EU noch beitragsfrei als Anwartschaftsvertrag erhalten und verzichtet der Versicherer insoweit auf die Kündigung, besteht Versicherungsschutz nur im engeren Sinne, da außerhalb der EU kein Leistungsanspruch besteht (nur bei Rückkehr in die EU, oder nur begrenzt für wenige Monate außerhalb der EU). Es kann aber auch sein, dass ein Versicherer die Beiträge bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland erhöhen kann, was nachteilig für die versicherte Person ist, da diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherungsnehmer nicht kalkulierbar ist. Bei einem zu hohen Beitrag könnte der Versicherungsnehmer eventuell den Schutz dann nicht mehr bezahlen. FairTest.de bewertet auch diese soweit weitere Punkte zum Geltungbereich.


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