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Allgemeine Hinweise zum § 14 SGB XI (alte und neue Fassungen)

Allgemeine Hinweise zum § 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit (alte und neue Fassungen)

Der Begriff bzw. die Definition der Pflegebedürftigkeit sowie die unterschiedlichen Leistungsansprüche werden in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Zudem ändern sich diese meistens aufgrund neuer Reformen. Für den Laien ist es oft schwer noch irgendwie durchzusehen. Auch in der privaten Pflege-Krankenzusatz- und -Rentenversicherung bestehen teilweise sehr unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen für eine Auszahlung der Versicherungsleistungen.


Ab wann ist man Pflegebedürftig im Sinne des SGB?

Um eine Pflegestufe erhalten zu können muss man erstmal die Pflegebedürftigkeit nachweisen. Das SGB XI regelt die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, die nicht immer gleich mit den privaten Zusatzversicherungen zu setzen sind. Zu beachten ist, dass privat Krankenversicherte auch i.d.R. eine private Pflegepflichtversicherung vertraglich vereinbart haben. Das ist jedoch keine Zusatzversicherung und ist der gesetzlichen Pflegeversicherung gleich zu setzen.

Link zum Paragrafen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html

  1. § 14 SGB XI (Fassung (04.2017)
  2. § 14 SGB XI (Fassung (01.2017)
  3. § 14 SGB XI (Fassung (01.2007)

§ 14 SGB Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Fassung vom: 04.04.2017


(1) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

  1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;

  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

  4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

      5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

  1. in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
  2. in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
  3. in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
  4. in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;


      6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränd


(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

§ 14 SGB Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Fassung vom: 01.01.2017

(1) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
  1. in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
  2. in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
  3. in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
  4. in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;


6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

§ 14 SGB Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Fassung vom: 01.01.2007

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.


(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

10 Tage: kurze Pflegezeit

Auf die kurze Pflegezeit von 10 Tagen hat jeder Arbeitnehmer Anspruch und dient dazu akute Pflegefälle zu organisieren, z.B. einen Pflegedienst zu bestellen, oder sogar ein Pflegeheim zu finden. Bedingung für die Freistellung von der Arbeit ist, dass die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unvorhersehbar eintritt (Akutereignis), z.B. durch einen Unfall, Schlaganfall oder durch die Folgen von Gehirnblutungen.

Egal wie groß der Betrieb ist, jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Freistellung. Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Freistellung also in keinem Fall ablehnen. Um die Freistellung beantragen zu können, reicht eine ärtzliche Bescheinigung über den Zustand der pflegebedürftigen Person und die jeweiligen pflegerischen Maßnahmen notwendig sind- ohne das eine Pflegestufe erst festgestellt werden muss.

Grundlage hierzu findet man im § 2 Pfegezeitgesetz.

Sozialversicherungsschutz
Ein besonderer Vorteil bei der kurzen Pflegezeit ist, dass alle gesetzlichen Versicherungen wie Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung weiter bestehen bleiben und unverändert weiter laufen. Es ist jedoch nicht geregelt, ob der Lohn weiter gezahlt werden muss.

Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung ist eine "Kann-Bestimmung", oder es ist im Arbeits- oder Tarifvertrag für diesen Fall besonders geregelt. Ist kein ausdrücklicher Ausschluss der Lohnfortzahlung in der Kurzzeitpflege im Arbeitsvertrag enthalten ist, könnte sich für den Abeitnehmer dennoch ein Anspruch nach § 616 BGB ergeben. Aber man sollte sich überlegen ob es sinnvoll ist - wegen 10 Tage einen Rechtsstreit anzusetzen. Besonders in kleinen und mittleren Betrieben ist es den Geschäftsführern unbekannt, dass man im Arbeitsvertrag diese Situation regeln bzw. nachtragen muss. Da die gesetzlichen Vorschriften erst am 01. Juli 2008 in Kraft getreten sind, ist es fast für alle Arbeitgeber unbekannt. Ein Streit wird sich sicherlich nicht lohnen. Also Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht derzeit nur, wenn sich dies aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer anderen gesetzlichen Norm ergibt, eventuell auch aus einem Tarifvertrag. lAber es kann auch gut möglich sein, das in einem Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich ausgeschlossen werden kann.

616 BGB Verhinderung

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie über eine nicht erhebliche Zeit ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden. Das kann z.B. sein, wenn ein Elternteil wegen der plötzlichen Erkrankung eines Kindes nicht zur Arbeit kommen kann. Nach der Rechtssprechung soll dann das Entgelt für fünf tage weitergezahlt werden.

Arbeitsplatzsicherheit
Während der kurzen Pflegezeit besteht Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitgeber und des identischen Arbeitsplatzes!

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