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UV leeres PortmoneeIst Taschengeld unterhaltspflichtiges Einkommen beim Elternunterhalt?


Die „Taschengeldhaftung“ der unterhaltspflichtigen Kinder wurde vor allem für den Elternunterhalt entwickelt und sollte dem Berechtigten zur freien Verfügung stehen, z.B. für Hobbys und der allgemeinen Freizeitgestaltung und ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen, für was man eben dieses „Taschengeld“ nutzt. Das dem Kind zustehende Taschengeld muss aber bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht vollständig berücksichtigt werden, da ein geschützter Anteil für die Befriedigung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse vorhanden bleiben muss (Taschengeldselbstbehalt).


In der Regel spielt der Taschengeldanspruch bei der Berechnung des Elternunterhalts bei den unterhaltspflichtigen Kindern meistens aber keine Rolle, da sie ihr eigenes „Taschengeld“ verdienen und nicht auf Zuwendungen durch den Ehegatten angewiesen sind. Auch im Falle bei einkommenslosen oder einkommensschwachen Kindern sind laut Aussagen einiger Rechtsexperten die Sozialämter bei der Anspruchsdurchsetzung noch zurückhaltend, da Vollstreckungsprobleme bestehen und somit der Aufwand in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen steht. Aber dennoch besteht ein gesetzlicher Anspruch und laut BGH ist das „Taschengeld“ unterhaltspflichtiges Einkommen und nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 850c ff. ZPO wie Arbeitseinkommen zu werten, was u.U. auch gepfändet werden kann. Je nach der sozialwirtschaftlicher Lage, könnten in naher Zukunft die Sozialversicherungsträger vielleicht doch mehr Wert auf die Anspruchsdurchsetzung der „Taschengeldforderungen“ legen, insbesondere wenn durch die Technik und Verwaltung künftig sich dies schneller organisieren und verwalten lässt.

 

Zu beachten ist, das Taschengeld unterhaltspflichtiges Einkommen ist.

Jeder Ehegatte hat unabhängig voneinander Anspruch auf Taschengeld (Baranspruch) und ist somit Teil des Familienunterhalts. Reicht das Familieneinkommen zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse jedoch nicht aus, kann es auch keinen Taschengeldanspruch geben, aber auch kein Elternunterhalt. Besteht aber Anspruch auf Taschengeld, so ist es unterhaltspflichtiges Einkommen und muss für die Unterhaltszwecke eingesetzt werden.

Die Höhe des Taschengeldanspruchs ist ca. 5 Prozent des Nettoeinkommens, laut BGH. Dieser kann aber auch höher ausfallen (z.B. 7 Prozent). Es besteht noch Uneinigkeit darüber, ob auch aus geldwerten Nutzungsvorteilen der Anspruch berechnet werden kann, z.B. aus einem Wohnvorteil, was jedoch abwegig ist, da der Anspruch ausschließlich nach dem bereinigten Familieneinkommen (also den Barwerten) der Ehegatten zu berechnen ist.

Die Berechnung der Taschengeldhaftung ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, ob es sich um den Taschengeldselbstbehalt eines einkommenslosen Kindes handelt, oder bei einer Taschengeldhaftung bei Eigeneinkünften des Kindes (das unterhaltspflichtige Kind verfügt über eigene Einkünfte, die unter dem Taschengeldanspruch von fünf Prozent des Familieneinkommens liegen oder übersteigen die Höhe seines Taschengeldanspruchs).


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