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Können Wünsche des Pflegebedürftigen bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden?

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob Wünsche der Pflegebedürftigen und ihre Schwester bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden müssen. Mit Urteil vom 30.06.2021 wurde darüber entschieden.

Sachverhalt

Die Pflegebedürftige leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung. Die Betreuung wurde erst durch die Mutter und später durch eine Schwester (von mehreren Geschwistern) übernommen. In der Zwischenzeit führte es zu Unstimmigkeiten zwischen Mutter, der Schwester und Geschwistern. Die Folge war, dass eine Berufs- und Ersatzbetreuer bestellt wurde. Die Schwester konnte nur noch Aufgabenkreise übernehmen, die vom Berufsbetreuer zugeteilt wurden. Die bereits 40-jährige Pflegebedürftige wollte aber nur von Ihrer Schwester betreut werden.

 

Der Rechtsstreit

Die weitern Geschwister die als Ersatzbetreuer bestimmt wurden, haben Beschwerde eingelegt, da sie entpflichtet werden wollten. Und die Geschwister wollten auch, dass die Schwester gegen den Wunsch der Betroffene entlastet wird. Begründet hatten es die Geschwister damit, dass die Schwester psychisch krank sei und wegen der Erbschaft nach dem verstorbenen Vater ein Interessenkonflikt zwischen der betreuenden Schwester und der Betroffene bestehe.

 

Das Urteil

Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Betroffene und Schwester zugestimmt und die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben. Grund waren u.a. fehlerhafte Entscheidungen in den Vorinstanzen, insbesondere wenn ein Gehörverstoß vorliegt. Weitere Informationen zum Urteil finden Sie unter folgenden Link: BGH Urteil vom  30.06.2021, XII ZB 133/21


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